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Honorar
Die Vergütung für unsere Tätigkeiten bemisst sich nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Rechtsanwälte. So beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch in der Regel zwischen 75 und 190 €, jedoch nicht mehr als 226,10 €. Für weitere Inanspruchnahme, Durcharbeitung von Unterlagen, Antragstellung, Verhandlungen, gerichtliche Vertretung und Gutachten beachten wir §§ 2, 3 RVG oder vereinbaren mit Ihnen eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende (z.B. das 1,3 oder 2,5-fache) Vergütung bzw. ein Pauschalhonorar.
Für Kurzberatungen in der Kanzlei bitten wir um sofortige Barzahlung. Vor Beginn umfangreicherer Tätigkeiten und ggf. im weiteren Verlauf erwarten wir angemessene Vorschusszahlung, Sie dürfen unsere Honoraranforderung abwarten.
Steuerlicher Hinweis
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten an.
BdF IV B 5-S 2255-357/97
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